An dieser Stelle unseres Internetauftrittes möchten wir Ihnen die Gemeindevertretung in Persona und deren Aufgabengebiete in den Ausschüssen vorstellen. Vorweg jedoch einige grundsätzliche Erläuterungen zu den Gemeindevertretungen und deren Zuständigkeiten.

Im Grundgesetz Artikel 28 heißt es:

In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.

Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

Die Mitglieder der Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistage sind keine Parlamentarier. Die kommunalen Vertretungen sind im klassisch rechtlichen Sinne Teil der Verwaltung. Auf der kommunalen Ebene gibt es , anders als im Land und Bund, keine Gewaltenteilung. Deshalb werden die kommunalen Vertretungen nicht als Parlamente bezeichnet. Gemeindevertreter verabschieden Beschlüsse mit zentralen Entscheidungen innerhalb der Grenzen bestehender Gesetze für ihre Gemeinde.

Der § 28 der Kommunalverfassung Brandenburgs regelt die Zuständigkeit der Gemeindevertretungen. Im ersten Absatz heißt es:

Die Gemeindevertretung ist für alle Angelegenheiten der Gemeine zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (...) Die Gemeindevertretung kontrolliert die Durchführung ihrer Entscheidungen.

nachfolgend ein Auszug aus § 28 Kommunalverfassung ”Zuständigkeiten der Gemeindevertretung„

Die Gemeindevertretung trifft Entscheidungen über

• die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
• den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen einschließlich ihrer Anlagen, des    Flächennutzungsplanes und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen,
• die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie die Übertragung von Aufgaben auf das Amt,
• die Haushaltssatzung, die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Haushaltssicherungkonzeptes,
• das Investitionsprogramm und die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,
• die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung öffentlicher Einrichtungen,
• die Beteiligung der Gemeinde an privatrechtlichen Unternehmen und sonstigen Einrichtungen einschließlich der Änderung der Geschäftsanteile und des Geschäftszweckes, die Gründung, Auflösung und Veräußerung solcher Unternehmen und Einrichtungen sowie die Mitgliedschaft in Vereinen,
• die Entscheidung über Art und Umfang der Beteiligung der Unternehmen, an denen die Gemeinde mehr als ein viertel der Geschäftsanteile hält, an weiteren Unternehmen,
• die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und sonstigen Verbänden und Vereinigungen, den Abschluss von Städtepartnerschaften und öffentlichrechtlichen Vereinbarungen.

Quelle: http://www.politische-bildung-brandenburg.de

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